Insbesondere auf der Grundlage, dass in der Vergangenheit bei gleicher Sachlage halt genau andersrum entschieden wurde, begrüße ich diese Entscheidung.
Das zeigt aber auch mal wieder, wie viele Lücken es in den Formulierungen der Sportordnung und der Ligaordnungen gibt. Ich habe nicht das Gefühl, als würden die Ersteller dieser Ordnungen ihre Formulierungen mal wirklich hinterfragen, ob sie wasserdicht, eindeutig und klar sind.
Dass sich dieser Satz gemäß $6 (3) der Bundesligaordnung auch nur auf die 1. und2. DTL bezieht, mag von "irgendwem" gewünscht und gemeint gewesen sein, daraus hervorgehen tut es meiner Ansich nach nicht (zumindest nicht klar). Die andere Auslegung hat zumindest genauso seine Berechtigung.
"(3) Das beantragte Zweitstartrecht gilt für die Mannschaften des beantragten Vereins in der 1. und 2. Bundesliga. Ein Startrecht in einer Ligamannschaft eines anderen Vereins besteht nicht. Das Zweitstartrecht kann nicht übertragen werden."
Warum schreibt man nicht
die paar Worte dazu? Ach nee, wäre zu einfach
.
Ein Startrecht in einer 1./2. DTL-Ligamannschaft eines anderen Vereins besteht nicht.