Moinsen,
ab 8. Juni 2020 weitere Erleichterungen im Bereich des Sports erfolgen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz/Hygienekonzepte eingehalten werden:
o Der Betrieb von Freibädern und von Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) kann wieder aufgenommen werden.
o Die Einschränkung des Trainingsbetriebs auf den Begriff „Individualsportarten“ in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020) entfällt ersatzlos.
o Das Training von Rehabilitationssportgruppen und der Trainingsbetrieb für National- bis einschließlich Landeskaderathleten sogenannter nichtolympischer Sportarten wird in Sportstätten wieder erlaubt.
o Der Outdoor-Trainingsbetrieb ist in Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.
o Indoorsportstätten können den Betrieb wieder aufnehmen.
o Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.
o Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner sowie Fitnessstudios können wieder öffnen.
Auch wenn der DCR abgesagt wurde, so können vllt. IM Hamburg und IM Frankfurt daraus (
kursiv, aus der Pressemitteilung der bayr. Staatskanzlei von heute, 26.5.20) Nutzen schöpfen?
Originaldokument gerne auf Anfrage via pN.
Gruss,
M.