Auch wenn Dorflauf XY seine Anmeldung/Zeitnahme über Dienstleister CD macht ist CD nicht der Veranstalter. Ich würde mir wegen Active keine Sorgen machen.
Bei einer Veranstaltung in Deutschland, die (zumindest dem Anschein nach) von IRONMAN Germany GmbH, Höchster Str. 90, D-65835 Liederbach veranstaltet wird, würde ich mir auch keine Sorgen um den Gerichtsstand und das geltende Recht machen.
Auch wenn Dorflauf XY seine Anmeldung/Zeitnahme über Dienstleister CD macht ist CD nicht der Veranstalter. Ich würde mir wegen Active keine Sorgen machen.
Bei einer Veranstaltung in Deutschland, die (zumindest dem Anschein nach) von IRONMAN Germany GmbH, Höchster Str. 90, D-65835 Liederbach veranstaltet wird, würde ich mir auch keine Sorgen um den Gerichtsstand und das geltende Recht machen.
Hat Dein Anwalt diesbezüglich Bedenken?
ei einer Veranstaltung in Deutschland, die (zumindest dem Anschein nach) von IRONMAN Germany GmbH, Höchster Str. 90, D-65835 Liederbach veranstaltet wird, würde ich mir auch keine Sorgen um den Gerichtsstand und das geltende Recht machen
HM, also ich verstehe nicht, warum diese GMBH nicht neue Abschlüsse veröffentlicht, lediglich der 2015er ist online, da steht klar drinne, das nur durch übernahme der Schulden der Mutter, die Insolvenz umgangen wird. Das war 2015.
HM, also ich verstehe nicht, warum diese GMBH nicht neue Abschlüsse veröffentlicht, lediglich der 2015er ist online, da steht klar drinne, das nur durch übernahme der Schulden der Mutter, die Insolvenz umgangen wird. Das war 2015.
Mein Anwalt hat keine Bedenken
Wenn man sieht, dass der Jahresabschluss 2015 erst im Mai 2017 festgestellt wurde, kann vermutet werden, dass die Gesellschaft auch danach mit Aufstellung und Offenlegung über die Maßen hinten dran war. Das ist nicht rechtskonform, aber - insb. bei kleineren Gesellschaften - Realität.
Wie sich dem Anhang des JA 2015 entnehmen lässt, wurden keine Schulden übernommen und es wurde auch keine Insolvenz umgangen. Wörter haben Bedeutungen, Fachbegriffe ganz besonders. Die damalige Muttergesellschaft hat lediglich eine Patronatserklärung abgegeben, also eine verpflichtende Erklärung, für die Verbindlichkeiten der Tochter einzustehen, falls diese sie nicht selbst bedienen kann. Für etwaige daraus resultierende Erstattungsforderungen wurde ein Rangrücktritt erklärt. Damit lag keine rechnerische Überschuldung vor, so dass keine Insolvenzantragspflicht bestand.
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft war aber zumindest 2015 alles andere als golden. Wie es jetzt aussieht, weiß der externe Betrachter leider nicht.
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Viele Grüße von der Deutschen Weinstraße,
Roland