Zitat:
Zitat von Hafu
Für solche Fälle kannst du dir eine Woche bezahlten Sonderurlaub pro Kalenderjahr nehmen.
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Im Prinzip jein.
Ist das Kind unter 12 Jahren, hat der AN einen
Anspruch auf Freistellung. Ob er dabei einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung hat, ist im Einzelfall zu beurteilen.
In der Regel verliert man den Anspruch auf Vergütung nicht dadurch, dass man
Zitat:
"[...]für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
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Das steht im §616 BGB.
Aber Achtung: Oft ist es so, dass dieser Anspruch durch Tarifverträge oder andere arbeitsrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Wenn dann diesbezüglich nichts anderes zw AN und AG geregelt ist (z.B. Betriebsvereinbarung), dann hat man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Stattdessen hat man aber Anspruch auf
Kinderkrankengeld. Die Berechnung ist etwas kompliziert, die wichtige Message ist aber: Es ist deutlich weniger als 100%. Hier und im Bereich der SV Beiträge liegt u.a auch der Unterschied zur Entgeltfortzahlung.
Anspruch auf Kinderkrankengeld hat man 10 Tage pro Kind pro Jahr aber nicht mehr als 25 Arbeitstage - auch dann nicht wenn man 3 oder mehr Kinder hat. Bei Alleinerziehenden das Doppelte.
In der Praxis sieht das so aus, dass es auf der Bestätigung, die man vom Arzt kriegt unten 2 Kästchen hat, von denen man eines ankreuzen kann. Einmal kann man ankreuzen, dass man Anspruch auf X Tage Entgeltfortzahlung hat (dann kriegt man erst ab dem x+1. Tag Kinderkrankengeld). Zum anderen kann man ankreuzen, dass man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, dann kriegt man ab dem 1. Tag Kinderkrankengeld.
Wichtig ist für Kinderkrankengeld auch noch, dass das erkrankte Kind im selben Haushalt lebt (also nicht beim getrennt lebenden Partner), dass das Kind selbst gesetzlich versichert ist (und nicht bei ner PKV) und es keine anderen im Haushalt lebenden Betreuungsmöglichkeiten (Volljährigkeit nicht notwendig) gibt. Es ist z.B. durchaus zumutbar, dass sich ein 17 jähriges Geschwisterkind um das leicht erkrankte 11 jährige Kind kümmert.
LG H.
