Zitat:
Zitat von Bischi
Wenn ich mir die einzelnen Posts so durchlese, finde ich es wirklich beängstigend, was das Netz mittlerweile für Möglichkeiten bietet...
Werden jetzt alle Steffen Schreiber, gegoogelt, angeprangert und verurteilt? 
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Das sind ja auch meine Bedenken, bei allem entschiedenen Kampf gegen Doping im Sport. Natürlich klingt es naiv, aber der Gesetzgeben muss die Grundlage für einen sauberen Weg öffnen.
Die Veröffentlichung eines Namens mag bei einem bekannten Profi, zweifelsfrei zugeordnet werden können, aber bei AK´lern sind Verwechslungen und Anschwärzungen Tür und Tor geöffnet.
Hier muss dann wohl auch der Datenschutz, bzw. Schutz der Persönlichkeitsrechte, hinten anstehen.
Leider gibt der Doping Code der DTU ( 9 Seiten ) und der Doping Code der NADA ( 76 Seiten ) , keine Grundlage für eine genauere Zuordnung des Betrügers !
Quelle ( in Auszügen ) :
Anti-Doping-Code (ADC)
der Deutschen Triathlon Union (DTU)
beschlossen vom außerordentlichen Verbandstag am 08.11.2008
in Frankfurt am Main
11.4 Vertraulichkeit
11.4.1 Die DTU, der Anti-Doping-Beauftragte, der Anti-Doping-Koordinator sowie die
ADK behandeln die gewonnenen Erkenntnisse vertraulich.
11.4.2 Die ITU, die NADA und andere Sportorganisationen, Vereine und die
Öffentlichkeit sind ab Bekanntgabe der vorläufigen Suspendierung über den
Inhalt des Verfahrens und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die
Teilnahmeberechtigung der betroffenen Person beziehen, soweit dies für
einen geordneten Sportbetrieb erforderlich erscheint und
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
§ 8 Sanktionen und Maßregeln
8.1 Sanktionen
Die Sanktionen für den Fall eines festgestellten Verstoßes gegen Anti-Doping-
Bestimmungen sind in Artikel 10 NADC geregelt.
8.2 Maßregeln außerhalb des Sports
8.2.1 Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a Arzneimittelgesetz
(AMG) ist die DTU verpflichtet, die jeweilige Person zur Anzeige bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft zu bringen.
8.2.2 Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat die DTU die jeweilige Person ebenfalls
zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bringen. Für den Fall
des § 31a Abs. 1 BtMG steht die Strafanzeige im pflichtgemäßen Ermessen
der DTU. Es ist dabei davon auszugehen, dass ein Eigenverbrauch einer
geringen Menge bei max. 3 Konsumeinheiten des Betäubungsmittels
vorliegen kann.
8.2.3 Darüber hinaus kann die DTU Berufsorganisationen, Einrichtungen oder
weitere Stellen informieren, für die die Kenntnis des Verstoßes von Belang ist.
Nationaler Anti Doping Code
10.10 Status während einer Sperre
10.10.1K Teilnahmeverbot während einer Sperre
Ein Athlet oder eine andere Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde,
darf während dieser Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen oder
organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen (außer an autorisierten
Anti-Doping-Präventions- oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem
Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners
oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mit-
Unterzeichners autorisiert oder organisiert werden,
oder an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen
oder nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden.
Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre von mehr
als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahren
der Sperre an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht an
solchen der Sportart, in der der Athlet oder die andere Person den Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, und dies nur sofern
diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf
der sich der Athlet oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt
für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen
Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine
derartige Qualifikation sammeln könnte).
Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt
wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen.
10.10.2K Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre
Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/ die eine Sperre
verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß
Artikel 10.10.1 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert,
und die ursprünglich festgelegte Sperre beginnt mit dem Tag des
Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot erneut zu laufen. Diese erneute
Sperre kann gemäß Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet
oder die andere Person nachweist, dass ihn/sie beim Verstoß gegen das
Teilnahmeverbot Kein signifikantes Verschulden trifft. Die Entscheidung
darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot
verstoßen hat, und ob eine Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.2 angemessen
ist, trifft die Anti-Doping-Organisation, nach deren Ergebnismanagement
die ursprüngliche Sperre verhängt wurde.
14.3 Information der Öffentlichkeit
14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-
Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-
Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der Anti-Doping-
Organisation, die für das Ergebnismanagement zuständig ist, und der
NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person
gemäß Artikel 7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping-
Organisation gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde.
14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist,
dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen
die Entscheidung des Disziplinarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt
werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-
Doping-Organisation die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere
Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung,
zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß
begangen hat, zum Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode
sowie zu den Konsequenzen machen. Dieselbe Anti-Doping-Organisation
soll ebenfalls innerhalb von zwanzig (20) Tagen Entscheidungen zu einem
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Veröffentlichen, die im
Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt die Anti-
Doping-Organisation sämtliche Entscheidungen aus Disziplinarverfahren
und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums an
die WADA.
14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt
wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-
Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung
des Athleten oder einer anderen Person veröffentlicht werden,
der/die von der Entscheidung betroffen ist. Die für das Ergebnismanagement
zuständige Anti-Doping-Organisation unternimmt angemessene
Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten, und veröffentlicht die
Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer
von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form.