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Alt 08.04.2016, 18:12   #7689
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
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Beiträge: 24.490
Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
Im Schiedsspruch der Deutschen Sportschiedsgerichtes steht explizit drin, dass die üebrführte Radsportlerin nur für Veranstaltungen des BDR gesperrt ist, womit der "Schiedrichter" m.m.n. seinen juristischen Handlungs- bzw. Verhandlungsspielraum in offensichtlicher Unkenntnis des übergeordneten nationalen und internationalen Anti-Doping-Reglements in eklatanter Weise überschritten hat.
Es handelt sich um einen Vergleich, d.h. die NADA hat dem zugestimmt. Ich interpretiere das so, das eine deutlichere Bestrafung bei Kenntnis der Fakten nicht drin war.

Edit: Um das noch kurz klarzustellen, falls nötig: Ich bin gegen diese Form der teilweisen Bestrafung.
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