Zitat:
Zitat von Hafu
Im Schiedsspruch der Deutschen Sportschiedsgerichtes steht explizit drin, dass die üebrführte Radsportlerin nur für Veranstaltungen des BDR gesperrt ist, womit der "Schiedrichter" m.m.n. seinen juristischen Handlungs- bzw. Verhandlungsspielraum in offensichtlicher Unkenntnis des übergeordneten nationalen und internationalen Anti-Doping-Reglements in eklatanter Weise überschritten hat.
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Es handelt sich um einen Vergleich, d.h. die NADA hat dem zugestimmt. Ich interpretiere das so, das eine deutlichere Bestrafung bei Kenntnis der Fakten nicht drin war.
Edit: Um das noch kurz klarzustellen, falls nötig: Ich bin gegen diese Form der teilweisen Bestrafung.