Zitat:
Zitat von tandem65
Hi Schnodo,
verstehe ich Dich jetzt richtig daß Du Frau Käßmann als Kriminelle betrachtest?
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Gemeint ist mit dem Begriff „Kriminalität“ nach herrschender Lehrmeinung nicht nur das von der Polizei als Straftat bewertete Verhalten, sondern sämtliche Rechtsverletzungen von
strafrechtlichen Tatbeständen. (Wikipedia)
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Ab 1,1 Promille hat man sich einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch strafbar gemacht. Die Folgen für Ersttäter sind Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen und Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung von bis zu zwölf Monaten. (
Quelle)
Frau Käßmann ist mit 1.5 Promille über eine rote Ampel gefahren und wurde daraufhin von der Polizei gestoppt.
Und Tschüs!
