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Alt 30.06.2013, 19:51   #3998
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
Benutzerbild von Klugschnacker
 
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.493
Zitat:
Zitat von dude Beitrag anzeigen
Gilt trotzdem nicht fuer Amateure und Halbprofis.
Das wird durch Wiederholung nicht richtiger.

Erstens: Bestimmtheitsgrundsatz. Es kommen nur Strafen in Frage, die im Regelwerk stehen; mit anderen Worten, ein Athleten kann nur mit Strafen belegt werden, die im Regelwerk aufgeführt sind. Im Regelwerk stehen klipp und klar 2 Jahre für Ersttäter.

Zweitens: Angemessenheit der Strafe. Hier gibt der Gesetzgeber 2 Jahre als Höchststrafe vor. Es gibt auch im Krabbe-Urteil keinerlei Hinweis darauf, dass für einen Amateur längere Strafen angemessen seien als für Profis. Ganz im Gegenteil, bei einem Amateur fällt der wirtschaftliche Betrug komplett flach.

Drittens: Erforderlichkeit der Sanktion. Die Strafe muss erforderlich im Hinblick auf die Verbandsziele sein. Ein Unterschied zwischen Amateur und Profi ist auch hier nicht auszumachen. Auch hier ganz im Gegenteil, Amateure eine weit geringere Signalwirkung oder Vorbildfunktion.

Ich habe nichts gegen längere Strafen, aber die Rechtslage sieht anders aus. Ich habe auch noch nie davon gehört, dass ein Amateur als Ersttäter zu mehr als zwei Jahren verurteilt worden wäre.

Grüße,
Arne
Klugschnacker ist gerade online