Zitat:
Zitat von Rhing
Was würdet Ihr denn sagen, wenn das Startgeld nicht vorher, sondern hinterher gezahlt würde. Würdet Ihr dann "fröhlich pfeifend" das Geld überweisen? Oder andere Frage: Ihr bestellt ein Auto, lieferbar zum 1. eines Monats, für 20.000, egal ob EUR oder Franken. Das Werk liefert am 28. des Vormonats an den Händler, am 30. brennt die Halle ohne Verschulden des Händlers (also "höhere Gewalt") ab. Der Händler kommt am 1. und hätte gern die 20.000, die Reste des Autos kriegt Ihr selbstverständlich.
Ne, ne, wer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefert, kriegt auch nix. Wenn er nix dafür kann (kein Verschulden), ist er natürlich nicht schadensersatzpflichtig, d.h. kein Profi kann z.B. wegen ausgefallener Siegprämien etc. Ansprüche geltend machen. Aber warum soll die Gegenleistung gezahlt werden, wenn die Leistung nicht kommt.
Ein komplettes Abweichen von dieser Regelung dürfte in D gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen, weil von einer grundsätzlichen gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Das mag rechtlich in der Schweiz anders sein. Aber würdet Ihr das Auto bezahlen?
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Bist Du Jurist?
Ich bin keiner, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass der Käufer für das kaputte Auto nichts zahlen muss, weil er für Transportschäden bis zur Aushändigung des unbeschädigten Autos durch den Händler (Schlüssel-/Papierübergabe) nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Etwas anders verhält es sich IMHO bei Reisen und Veranstaltungen, auch in DE.
Demnach könnte die Umwandlung in einen Duathlon (falls die diesjährige Seetemperatur ein Jahrhundertereignis darstellt, also höhere, nicht vorhersehbare Gewalt) evtl. einen berechtigten Kündigungsgrund vor Veranstaltungsbeginn mit Rückerstattungsanspruch begründen. (oder sofern man das Laufen nicht als hinreichende Ersatzleistung des Veranstalters für das Schwimmen ansieht. statt Bach gibt es Mozart quasi :-) , im Falle von Mangel statt höherer Gewalt).
Aber bei höherer Gewalt während der Reise / Veranstaltung sehe ich allein ein Anrecht auf Erstattung von Auslagen, die dem Veranstalter wegen des Abbruches erspart bleiben (z.B. im Reiserecht weitere Aufenthaltstage, die wegen des Abbruchs entfallen) und diese Auslagen würde ich in unserem Fall eher als klein ansehen.
http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...t/index.php#12
Entscheiden die Gerichte in DE nicht so?