Das sehe ich anders.
Und das Bundesarbeitsgericht wohl auch..
Zitat:
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Ziff 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom 24. Januar 1997 ändert § 622 Abs 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG.
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Gesamte Quelle/Urteil
Ich habe selbst schon vorzeitig gekündigt, also vor Ablauf des im Arbeitsvertrages vorgesehenen Zeitraums. Das ging bei mir aber nur über einen Aufhebungsvertrag. Und ich fürchte auch hier führt daran kein Weg vorbei.