15.06.2012, 11:15
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Szenekenner
Registriert seit: 02.09.2008
Ort: Neustadt an der Weinstraße
Beiträge: 253
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Zitat:
Zitat von FinP
Was habt Ihr eigentlich immer mit der Unschuldsvermutung, die ist hier doch völlig fehl am Platz.
1. Die Unschuldsvermutung gilt nicht für Privatleute.
2. Die Unschuldsvermutung gilt nur begrenzt für Geschäftsleute.
3. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf das Verfahren/Urteil, sonstige vorläufige Maßnahmen sind davon unbetroffen.
Beispiele zu 3.:
- Bei der Bewerbung in den Staatsdienst, wird nicht nur nach Vorstrafen gefragt, sondern auch, ob derzeit ein Verfahren offen ist.
- Verdachtskündigung ist nun wirklich nichts ungewöhnliches, da gibt es auch kein "in dubio pro reo".
- Jeder kann sich aussuchen, mit wem er Geschäfte macht. Wenn mir die Nase vom Eisverkäufer nicht gefällt oder ich den völlig unbegründet für einen Mörder halte, dann darf ich beim Konkurrrenten einkaufen und verstoße damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Unschuldsvermutung.
Und um es mal ganz deutlich zu machen:
- Angenommmen, der Verdacht besteht, jemand hat sich an Kindern vergangen. Der darf bis zum Urteil ganz sicher nicht mehr im Kindergarten arbeiten.
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Wenn wir schon juristisch diskutieren: Unschuldsvermutung und in dubio pro reo sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung
http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
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Viele Grüße von der Deutschen Weinstraße,
Roland
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