Zitat:
Zitat von noam
ohne jetzt la irgendwie in schutz nehmen zu wollen, frag ich mich zumindest ob die unschuldsvermutung (irgendwie ironisch bei la) nicht auch im dopingverfahren bis zum urteil gelten sollte.
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Was habt Ihr eigentlich immer mit der Unschuldsvermutung, die ist hier doch völlig fehl am Platz.
1. Die Unschuldsvermutung gilt nicht für Privatleute.
2. Die Unschuldsvermutung gilt nur begrenzt für Geschäftsleute.
3. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf das Verfahren/Urteil, sonstige vorläufige Maßnahmen sind davon unbetroffen.
Beispiele zu 3.:
- Bei der Bewerbung in den Staatsdienst, wird nicht nur nach Vorstrafen gefragt, sondern auch, ob derzeit ein Verfahren offen ist.
- Verdachtskündigung ist nun wirklich nichts ungewöhnliches, da gibt es auch kein "in dubio pro reo".
- Jeder kann sich aussuchen, mit wem er Geschäfte macht. Wenn mir die Nase vom Eisverkäufer nicht gefällt oder ich den völlig unbegründet für einen Mörder halte, dann darf ich beim Konkurrrenten einkaufen und verstoße damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Unschuldsvermutung.
Und um es mal ganz deutlich zu machen:
- Angenommmen, der Verdacht besteht, jemand hat sich an Kindern vergangen. Der darf bis zum Urteil ganz sicher nicht mehr im Kindergarten arbeiten.