Zitat:
Zitat von Thomas1987
Das ist eine schöne Theorie, (die aber immer noch in krassem Gegensatz zum Grundgesetz steht.)
[…] Ich bin wirklich einigermaßen schokiert wie hier ein demokratisches Grundprinzip des Grundgesetzes as nichtig angesehen wird.
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Du irrst Dich.
Wikipedia erläutert:
Eine Bundestagsfraktion hat durchaus Möglichkeiten (soziale Kontrolle, Verhinderung der Wiederwahl eines Abgeordneten, Hinweis auf mögliche Folgen für andere Themen, Außendarstellung der Partei), Abgeordnete zu einem fraktionskonformen Abstimmungsverhalten zu bewegen. Diese Form der Fraktionsdisziplin stellt keinen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar und ist grundsätzlich zulässig.
Zitat:
Zitat von Thomas1987
Und willst du ernsthaft behaupten, dass in der Realität innerhalb der Fraktionen jeder Abgeordnete gleichgestellt ist oder nicht doch eher die Partei/Fraktionsführung das Heft des Handelns in der Hand hält?
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In der Abstimmung des Bundestages hat jeder Abgeordnete eine Stimme. Jeder Abgeordnete kann aus einer Partei oder Fraktion austreten und bleibt Mitglied des Parlamentes. Er oder sie kann sich in einem Wahlkreis auch gleich parteilos zur Wahl stellen. Kommt er oder sie jedoch mittels einer Partei in den Bundestag, wird er dort auf Dauer kaum das Gegenteil dessen vertreten können, was die Partei in ihren Grundsätzen ausmacht.