Zitat:
Zitat von Helmut S
Mit einer operativen Abwägung von Staatszielen bei konkreten Entscheidungen hat das nichts zu tun. Das bleibt selbstverständlich dem Verordnungsgeber überlassen. Es ist also nichts passiert, außer dem Grundgesetz weiterhin (auch nach 2030) Geltung zu geben.
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Hier noch eine Ergänzung zum grundsätzlichen Gewicht des Klimaschutzes gegenüber anderen Staatszielen und Freiheitsrechten.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung gleich zu Beginn klar:
Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
Hier geht es also darum, welches Gewicht der Klimaschutz im Vergleich zu anderen Rechtsgütern hat. Das wird auf Seite 185 weiter präszisiert:
Das Grundgesetz schützt sämtliche menschlichen Freiheitsbetätigungen durch spezielle Freiheitsgrundrechte […]
Allerdings unterliegt jede solche Freiheitsausübung den vom Gesetzgeber zum Schutz des Klimas nach Art. 20a GG […] zu ziehenden Grenzen. Die Möglichkeiten, von grundrechtlich geschützter Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf.
Verfassungsrechtlich maßgeblich ist […], die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Geht das dieser Temperaturschwelle entsprechende CO2-Budget zur Neige, dürfen Verhaltensweisen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, nur noch zugelassen werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können. Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschreitendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer weiter ab.
(Die Hervorhebungen und Kürzungen sind von mir.)