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Alt 27.07.2023, 12:08   #11429
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
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Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.905
Zitat:
Zitat von qbz Beitrag anzeigen
Das BVG spricht in diesem Zusammenhang immer von Freiheit, Freiheitsbelastungen usf. Ich vermute, man kann dafür nicht einfach identisch die Bezeichnung "Grundrechte" nach dem GG verwenden, weil Grundrechte als Oberbegriff mehr Rechte umfassen wie die Freiheitsrechte aus Art. 2, auf die sich das BVG-Urteil vor allem bezieht, und z.B. auch die Gleichheitsrechte oder sozialen Leistungsrechte includieren. Was meinen Verfassungsrechtler dazu?
Ich bin bekanntlich kein Verfassungsrechtler. Mein Senf dazu:

Ich sehe es umgekehrt wie Du. Freiheit ist ein allgemeines Konzept, das sich auf die Fähigkeit eines Individuums bezieht, ohne äußere Einschränkungen zu handeln. Grundrechte sind weniger allgemein, sondern spezielle Rechte, die im Grundgesetz festgelegt sind.

Freiheit ist aus meiner Sicht die Voraussetzung dafür, Grundrechte überhaupt wahrnehmen zu können.

Zum Beispiel existiert das Grundrecht auf freie Wahlen. Dieses Grundrecht setzt voraus, dass die Parteien, welche zur Wahl stehen, unterschiedliche politische Programme vertreten. Denn würden alle Parteien das gleiche politische Programm vertreten, wäre eine Wahl zwischen diesen Parteien sinnlos. Folglich müssen die Parteien in gewissen Grenzen ihre politischen Ziele frei formulieren können.

Tritt nun ein äußerer Zwang hinzu, wie beispielsweise der Klimawandel, werden die politischen Spielräume wesentlich verkleinert. Das berührt auch das Grundrecht auf freie Wahlen, denn diese Wahlen werden zunehmend sinnlos. Das Grundrecht auf freie Wahlen mag nach wie vor im Gesetz stehen, doch es lässt sich aufgrund der verkleinerten politischen Handlungsspielräume (politischen Freiheiten) nicht mehr sinnvoll wahrnehmen.

Ich verstehe das Bundesverfassungsgericht so, dass es auf die Freiheit zur Wahrnehmung der Grundrechte abzielt.
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