Hintergrund:
Maßgeblich sind zwei Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der erste regelt die Seite des Veranstalters, der zweite die des Teilnehmers. Dabei wird der Veranstalter als "Schuldner" bezeichnet, weil er die Erbringung einer vereinbarten Leistung schuldet.
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Das bedeutet: Mit der Anmeldung zum Event ist ein Vertrag zustande gekommen. Der Veranstalter verpflichtet sich, ein Rennen zu veranstalten. Der obige Paragraph sagt, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn die Durchführung der Veranstaltung unmöglich geworden ist. Im Gegenzug muss der Teilnehmer kein Startgeld bezahlen:
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung;
Keine Veranstaltung, kein Startgeld: Richtet der Veranstalter (Schuldner) kein Rennen aus, entfällt sein Anspruch auf die Bezahlung.