Zitat:
Zitat von TriMartin
Ganz unabhängig von der Pandemie bietet Roth die Möglichkeit, dass man sich ohne Angabe von Gründen bis zum 31. März 2020 abmelden kann. Dann bekommt man abzüglich 90 € das Startgeld zurück. Die Starter wurden nun aufgefordert sich aktiv abzumelden. Damit würde dann der Anspruch auf die oben dargestellte vollständige Erstattung entfallen. Habe ich das richtig verstanden?
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Wenn Du selbst stornierst, gelten die in den AGBs genannten Bedingungen für eine Stornierung seitens des Teilnehmers. Offenbar ist dort eine Abmeldegebühr von EUR 90 genannt (ich habe es nicht geprüft).
Es ist etwas anderes, wenn der Veranstalter die Veranstaltung absagt. In diesem Fall steht Dir nach meinem Verständnis der bei der Anmeldung gezahlte Geldbetrag ohne Abzüge zu. Ein mögliches Verschulden des Veranstalters spielt dabei keine Rolle.
Das mögliche Verschulden des Veranstalters spielt meiner Meinung nach erst eine Rolle bei Zahlungen an den Teilnehmer, die über eine Rückerstattung der Startgebühr hinausgehen, also Schadenersatz für bereits angefallene Reise- oder Übernachtungskosten. Trifft den Veranstalter keine Schuld, gibt es keinen Schadenersatz, wohl aber die Rückzahlung der Startgelder.
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Persönlich finde ich die Bereitschaft der Teilnehmer gut und sympathisch, die Veranstalter zu unterstützen. Es ist aber zunächst die Rechtslage transparent darzustellen.