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Zitat von ThomasG
Irgendwo habe ich gelesen eine Nichtentlastung hätte eigentlich lediglich "symbolische" Folgen.
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Hier ist ein Wikipediaeintrag dazu, den ich so werten würde, wie ich es oben angedeutet habe.
Ich habe den Text zügig durchgelesen und dieser Eindruck ist bei mir entstanden.
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Zitat von Wikipedia
Entlastung bei Aktiengesellschaft, Genossenschaft und GmbH
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft beschließt gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Entlastet wird im Regelfall der gesamte Vorstand, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder (§ 120 Abs. 1 AktG). Durch die Entlastung billigt nach § 120 Abs. 2 AktG die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Eine Entlastung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der KGaA beschließ gemäß § 285 Abs. 1 Nr. 2 AktG die Hauptversammlung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats.
Erstmals verweigerte bei einem DAX-Unternehmen (Bayer AG) die Hauptversammlung am 26. April 2019 dem Vorstandsvorsitzenden Werner Baumann und dem restlichen Vorstand die Entlastung.[10] Sie sprach ihm damit ihr Misstrauen wegen des folgenreichen Unternehmenskaufs von Monsanto im Juni 2018 aus.
Bei der Genossenschaft beschließt die Generalversammlung gemäß § 48 Abs. 1 GenG über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Gesellschafter der GmbH beschließen gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG über die Entlastung der Geschäftsführer. Anders als bei der AG bewirkt die Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter den Verzicht auf die der GmbH zustehenden Ersatzansprüche (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG).[11] Diese Verzichtswirkung kann sich auch auf Bereicherungsansprüche erstrecken.[12]
Eine abgelehnte Entlastung stellt auch einen Vertrauensentzug dar und kann Warnwirkung gegenüber Außenstehenden, insbesondere dem Kapitalmarkt, Kreditgebern und sonstigen Gläubigern sowie Ratingagenturen entfalten. Gründe für eine Verweigerung der Entlastung können zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Nach § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt der Vertrauensentzug den Aufsichtsrat zur Abberufung des oder der betreffenden Vorstandsmitglieder, soweit dieser nicht aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgte. Entlastungsbeschlüsse sind anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstands ist, das einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet[13] oder wenn ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung des § 161 AktG vorliegt.[14] In diesem Fall kann ein Entlastungsbeschluss sogar nichtig sein.[15]
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Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Entlas...chaft_und_GmbH