Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
Soweit, so gut. Was mir aber merkwürdig vorkommt, warum in den konkreten Aktionspunkten immer wieder der Ausdruck drinsteht, daß sich die unterzeichnenden Staaten zu den Aktionen verpflichten. Das widerspricht dem obigen Zitat, und stützt die Befürchtung, daß daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden können.
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Ich bin jetzt kein Völkerrechtsjurist und verstehe den Pakt so, dass die Verpflichtungserklärungen in diesem Pakt keine einklagbaren Rechtsansprüche generieren. Diese sind allein in den EU- und nationalen Gesetzen, dem Völkerrecht bzw. der UNO-Flüchtlingskonvention geregelt, was der Pakt in dem Passus über die nationale Souveränität ebenfalls festschreibt. Juristisch besteht wohl ein Unterschied zwischen einem Pakt mit Verpflichtungserklärungen und einem Gesetz, das man einklagen kann wie z.B. die Einhaltung von Feinstaubgrenzwerten.

Man müsste sonst zusätzlich Rechtsinstrumente in dem Pakt benennen, aufgrund dessen Staaten oder Personen klagen können, falls Staaten den Pakt nicht einhalten.