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Lidl, genauso wie Du würde ich gerne diese UV-Behandlung als versuchtes Doping werten. Nachdem das oberste Sportgericht CAS jedoch klargestellt hat, dass es sich bis 2011 dabei nicht um Doping handelt, gibt es in diesem Punkt wohl kein Zurück. Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber nach meiner Kenntnis kann man nicht rückwirkend bei Regeländerungen Sanktionen aussprechen.
Ist das richtig (1)?
Daraus folgt für mein Verständnis, dass Pechstein selbst bei hypothetisch angenommener Wirksamkeit dieser Bestrahlung nicht für den Zeitraum bis 2011 wegen der Anwendung dieser Methode belangt werden kann.
Ist das richtig (2)?
Falls also ihr damaliges Blutbild durch eine UV-Bestrahlung vollständig erklärt würde, hätte Pechstein damit eine alternative Erklärung für das unterstellte Doping (Epo/Blut/Anabolika). Das würde sie paradoxerweise erheblich entlasten.
Ist das richtig (3)?
Falls meine Fragen bejaht werden: Dann tragen alle Hinweise, dass die Retikulozyten durch die UV-Bestrahlung in der nämlichen Weise verändert werden, zu Pechsteins Entlastung in ihrem Dopingfall bei.
Grüße,
Arne
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