Zitat:
Zitat von Joerg aus Hattingen
Das ist nach diesem Artikel nicht notwendig.
Ähnliches würde ja auch gelten, wenn ich z.Bsp ein akloholfreies Getränk (Bier) bestelle, dummerweise die alkoholhaltige Variante erhalte und deswegen alkoholisiert am Verkehr teilnehme. Einen Schuldvorwürf würde ich mir auch nicht machen, aber das Ergebnis (Entziehung der Fahrerlaubnis) wäre in beiden Fällen (absichtliches Betrinken, unabsichtliche Alkoholisierung) gleich. Weitere ähnlich gelagerte Fälle lassen sich leicht finden.
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Du sagst, das Ergebnis sei gleich – egal ob jemand absichtlich handelte oder nicht. Das stimmt meines Wissens nach jedoch nicht. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind beim Strafmaß zweierlei Dinge.