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Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht
Unter Absatz 686 ist explizit das "Recht auf Selbstgefährdung" erwähnt, das vor staatlichen Eingriffen zu schützen ist.
Bzgl der oben erwähnen Gurtpflicht findet man, daß sie diesbezüglich ebenso vor dem Verfassungsgericht geprüft wurde. Die Begründung zum Erhalt gründete offensichtlich aus der Einschätzung, daß unter gurtfreien Fahren potentiell auch dritte zu Nachteil kommen könnten, insofern man z.B. nach Eigenschädigung am Unfallort nicht als Ersthelfer zur Verfügung stünde.