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Alt 31.07.2019, 15:33   #10667
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.900
Zitat:
Zitat von schnodo Beitrag anzeigen
...
Danke für deinen Beitrag schnodo!

Grundsätzlich ist es halt so, dass so eine Beurteilung eine Abwägung von Rechtsgütern bzw. deren Verletzung gegeneinander ist. Sowas ist nie einfach und die Gerichte machen sich das i.d.R. auch nicht einfach. Der intuitive oder impulsive "gesunde Menschenverstand" macht es sich da oft leichter.

Zum Beispiel Menschenwürde als Basis im Grundgesetz, Persönlichkeitsrechte oder Freiheitsrechte sind vielen halt nicht unmittelbar bewusst, da es bei uns "selbstverständlich" ist. Aber es sind Rechtsgüter, die immer in der Abwägung sind. Einige dieser Rechtsgüter sind auch nicht abdingbar.

Ein anderes Beispiel Der das Recht auf Unversehrtheit der eigenen Person in einem Fußballspiel z.B. ist dieses Rechtsgut bei einem Foul nicht unproblematisch. Zunächst ist ein Foulspiel unbestreitbar Körperverletzung. Man geht halt davon aus, dass der gefoulte durch sein "schlüssiges Handeln" (er nimmt am Spiel teil) mit der Möglichkeit des Fouls einverstanden ist, deshalb ist das Foul an der Stelle nicht rechtswidrig.

Intuitiv liegt man hier zwar richtig, wenn man mein, Foul - juristisch kein Problem. Bei besonders groben Fouls gilt die Einwilligung aber nicht mehr und es wurden schon Strafen wg Körperverletzung durch Foulspiel verhängt.

Oder eher passend zu dem vorliegenden Fall: Auf Basis des GG hat das BVG Anfang der 70er Jahre z.B. mal entschieden, dass Straftäter ein Recht auf Resozialisierung haben (Stichwort: Lebach-Urteil). Mir gefällt das als Beispiel gut, denn aufgrund des Verweises auf das GG könnte man vielleicht auch ähnlich wie das BVG argumentieren warum aus Rechtsgründen (und nicht aus persönlicher Meinung) eine zweite Chance zwingend notwendig oder vielleicht auch nicht notwendig ist.

Helmut S ist gerade online