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Alt 11.01.2021, 15:23   #97
captain hook
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Adept Beitrag anzeigen
Hast du denn mal bei der Nada nachgehakt, warum sie nicht die Klarnamen veröffentlichen, obwohl jeder zugestimmt hat? Wäre doch auch mal interessant, ihre Meinung dazu zu hören.
Du warst ja oben sehr schnell dabei mich etwas persönlich in eine Heulsusenecke (Opferrolle) schieben zu wollen... ich bin mir nicht so ganz sicher, ob ich nicht einfach auch davon ausgehen sollte, dass jemand der so eine starke Meinung hat vielleicht die betreffenden Regeln doch selber kennen und lesen sollte. Zumal ich sie sogar verlinkte hatte.

Aber im Sinne der von mir geschätzten offenen Diskussion hier der Textauszug aus der Nada-Ableitung zum WadaCode. Die Nada macht halt nicht wie vereinbart und wird darauf bezogen nicht angesch:ssen (siehe Kommentar in kursiv). Offenbar gelten bei uns andere Anforderungen an den Datenschutz als im Rest der Welt. Ich habe grade extra auf die Rückseite meiner Lizenz geschaut, da wird mit Unterschrift ausdrücklich die Anerkennung des Nada UND Wada Codes bestätigt.

Das Lesen des Restes der dortigen Regelungen gibt dann auch Aufschluss darüber, dass doch eine ganze Reihe an Personen im Zusammenhang mit einem Dopingvergehen Dinge zu tun und oder zu unterlassen haben und deshalb durchaus ein berechtigtes Interesse haben.

Spannend dann auch die Ziele und die Abstimmungen die zB mit der UNESCO getroffen wurden etc.

Die Nada hat ja übrigens mal veröffentlicht und tut es jetzt halt nicht mehr. Wobei sie in meinen Augen als sie veröffentlicht hat wesentlich mehr veröffentlicht hat, als sie hätte müssen.

Quelle: https://www.nada.de/fileadmin/user_u...021_NADC21.pdf

14.3 Information der Öffentlichkeit
14.3.1 Nachdem der*die
Athlet*in oder die andere Person gemäß
des
International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren sowie der zuständige internationale Sportfachverband und die WADA

ARTIKEL 14
87
benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines*r Athleten*in oder einer anderen Person , dem*der von einer Anti-Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-DopingBestimmungen verstoßen zu haben, die Verbotene Substanz
oder die Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person veröffentlichen.
14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage nach der Entscheidung des Disziplinarorgans oder einer Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auf andere Weise rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre
oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, muss die NADA die Entscheidung veröffentlichen und dabei grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des*der Athleten*in oder der anderen Person , der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen.
[Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, nationales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA , wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des International Standard
for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.]
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