Zitat:
Zitat von Pippo
Die Frau hat im juristischen Sinne nach bisherigem Kenntnisstand selbstverständlich nichts gemacht. Die persönliche und berufliche Nähe zum Gesperrten sind ein Indiz, dass Sie in irgendeiner Form Bescheid wusste. Nicht mehr, nicht weniger.
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Zitat:
Zitat von Pippo
Du solltest Dir vielleicht noch einmal den Unterschied zwischen Behauptung, Indiz und Beweis ansehen.
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Lass mich das nochmal für einen Juristen verständlich formulieren:
Nach deiner ersten Aussage wußte sie über das Tun ihres Mannes Bescheid, weil sie in der gemeinsamen Praxis gearbeitet haben, denn nach deiner Formulierung folgt aus dem Indiz "gemeinsame Praxis" unmittelbar die Tatsache das ihr das Tun ihres Mannes bekannt war. Im Satz davor schreibst du aber, dass bisher nicht bekannt ist, dass sie mit der Sache was zu tun hat. Du widersprichst dir also. Richtig müsste es IMHO heißen: "Indiz, dass sie davon gewusst haben
könnte".
Matthias