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Zitat von captain hook
Man verstößt durch "Doping" in Deutschland gegen eine Reihe Gesetze, wenn auch nicht gegen ein spezielles Dopinggesetz. Aber im Rahmen des Arzeimittelgesetzes, Abgabe und Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente, Drogenhandel (bzgl. Aufputschmitteln) etc gäbe es eine Reihe von Sachverhalten wo man in jedem Fall strafrechtlich tätig werden könnte. Bleibt eher die Frage, warum das nicht getan wird.
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Weil der Konsum nicht Strafbar ist und die Konsumenten a la Omerta nicht gegen ihre Quellen aussagen.
Hier gibt es dann wenig Anhaltspunkte für erfolgversprechende Verfahren.
Ermittlungsmöglichkeiten gibt es.
Wird ein Sachverhalt bekannt, dass jemand zB Aufputschmittel konsumiert, muss er diese ja auch besitzen. Damit begeht er eine Straftat, nämlich den Besitz von Betäubungsmitteln gem §§ 1,3,29 BtMG. Da bei Erstverstoß diese Verfahren grundsätzlich wegen Nichtigkeit oder ähnlichen Gründen eingestellt werden, gibt es leider keine Möglichkeit über diese Strafverfahren an die Beschaffungswege heranzukommen. Es besteht einfach kein Interesse daran den Konsumenten strafrechtlich zu kriminalisieren, da es viele Rehabilitationsprogramme (gerade im Bereich der Drogenabhängigkeit unmöglich macht). Dazu besteht ja auch gesellschaftlicher Konsens, dass der arme kleine Kiffer ja niemanden etwas tut und der Kokser ja auch nur seine eigene Gesundheit gefährdet und die Strafbarkeit eine Farce ist. Und solange der Betäubungsmittelkonsum zum Rausch und der Drogenkonsum zur Leistungssteigerung sich im selben rechtlichen Bereich bewegen, wird es schwierig hier eine gescheite Strafbarkeit für Doping zu begründen ohne den Drogenkonsumenten zu kriminalisieren.
Ich bin auch eher der Meinung, dass ein Dopinggesetz strafrechtlich eher in die Ecke der Wirtschaftskriminalität (Betrug) gehört und nicht in das Betäubungsmittel- oder Arzneimittelgesetz.
Adressat des Gesetzes müsste man auch genau bestimmen. Und hier kommt man wieder in ein Problemfeld. Wen möchte ich bestrafen?
a) den Sportler
b) den Arzt
c) den Funktionär/Manager der es ermöglicht oder unterstützt
d) den Sponsor der davon profitiert?
Dazu muss ich das Strafverfahrensrecht anpassen. Da bestimmte Überwachungsmaßnahmen an bestimmte Tatbestände oder Strafzumessungen genüpft sind. Dazu ist die Frage, ob bei internationalen Tätern nationales Recht überhaupt sinnvoll anzuwenden ist oder ob man da als "vereinigtes Europa" nicht eher ein europäisch einheitliches Gesetz in Form bringen sollte? Da allein die Tatortfrage und damit die Zuständigkeit schwierig wird. Sportler A spritzt sich zur Leistungssteigerung in Spanien Cera und lässt sich in Bulgarien Blut entnehmen, was nach Italien zur aufbereitung geht und lässt sich diesen in Deutschland wieder zuführen um in Dänemark einen Wettkampf zu bestreiten. Wo ist denn jetzt der Tatort des "Leisutngsbetrugs", dort wo er die Leistungssteigerung hat durchführen lassen oder dort wo er davon profitiert hat? Und damit steht und fällt die Frage welche Ermittlungsbehörde zuständig ist. Das ist schon bei "richtiger" Kriminalität sehr schwierig und endet meistens in irgendwelchen Penislängenvergleichen.