Zitat:
Zitat von sybenwurz
und ne Diebstahlversicherung zahlt einfach nicht, wenns kein Diebstahl ist. Punkt.
|
Aber ist es doch. Die Versicherung argumentiert nur so, dass es keiner wäre, in der Hoffnung, nicht zahlen zu müssen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html
Zitat:
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
|
Da man nunmal nicht aus Versehen mit dem Rad verschwinden kann, ist es absichtlich und die Norm somit erfüllt.
edit: Es scheint, dass das Wort "Wegnahme" der springende Punkt ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Diebsta...nd%29#Wegnahme
Und für
Betrug gilt die Diebstahlversicherung ja nicht, mies.
edit²: Wenn man als Händler dem Kunden sagt, er darf es nur im Laden Probe fahren, ist man wohl auf der sicheren Seite. Damit bleibt imo nämlich die "tatsächliche Sachherrschaft" erhalten und ein Wegfahren mit dem Rad wäre definitiv Diebstahl.
Zitat:
Tatsächliche Sachherrschaft hat, wer nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen ohne wesentliche Hindernisse eine physisch-reale Eingriffsmöglichkeit auf die Sache besitzt.
|