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Zitat von Rhing
Zumindest bei Konkurrenzschutzregelungen, die Personen betreffen, gibt es da Wirksamkeitsvoraussetzungen.
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Nachvertragliche Konkurrenzschutzregelungen sind bei
Angestellten nur wirksam, wenn ein Teil des Gehaltes weiter gezahlt wird. Hier betrifft das aber die Kraichgau Sport Promotions.
Bei Verträgen zwischen Unternehmen sind nachvertragliche Wettbewerbsklauseln unter Umständen unwirksam, wenn die Klausel zu lange nach Vertragsbeendigung gilt. (Die Obergrenze für Kundenschutzklauseln liegt bei 2 Jahre).
Wenn also der Vertrag 3 Jahre drin stehn hat, könnte Kraichgau Sport Promotions die Wettbewerbsklausel nach Vertragsende anfechten. Nicht aber die Klausel, die während des Vertrages gilt.