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Zitat von pioto
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Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
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Übrigens benötigt ein Scheinwerfer & eine Schlußleuchte ein Prüfzeichen des KBA. Der Scheinwerfer sollte übrigens auch entgegenkommende
Fahrradfahrer nicht blenden. Das ist bei einer Stirnlampe schlicht und ergreifend unmöglich und ich finde die Blendung selbst von bescheidenen Stirnlampen sehr ätzend.