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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Arne Interview im NDR - Doping im Triathlon
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Alt 16.08.2013, 09:45   #163
Cruiser
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von captain hook Beitrag anzeigen
bietest Du sehr wenig Fakten.
Du hast aber schon gelesen, dass Kurt auch schrieb, dass man auf sehr viel breiterer Basis testen müsste, um wirklich valide Ergebnisse zu erzielen?
Das wiederum müsste auch bezahlt werden? Von wem? Wer hat denn so großes Interesse, dies derart in unserer Randsportart!! zu unterstützen?
Aufgrund der IM Tests kann man eine Tendenz erkennen.

Über Breite und Tiefe von Doping in den AKs kann man doch deshalb , wie hier schon oft festgestellt, nur munter spekulieren...und sich weiter fleißig im Kreis drehen.

Und es müsste auch vom Gesetzgeber bezüglich Doping eine rechtliche Basis geschaffen werden...um wirklich auch eine Handhabe zu haben.

Wiki beschreibt den Stand:
In einigen Ländern gelten Doping oder bestimmte Formen davon als Straftat und werden von staatlichen Organen mit hoheitlichen Maßnahmen verfolgt, etwa in Frankreich, Spanien oder Italien. Seit dem Jahr 2000 können in Italien Dopingvergehen von Sportlern mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Allerdings ist noch nie ein Sportler wegen Einnahme von verbotenen Dopingsubstanzen angeklagt oder bestraft worden, erst recht nicht mit einer Gefängnisstrafe. Die Frage, ob Dopingbekämpfung bei nichtstaatlichen Veranstaltungen eine Staatsaufgabe sein kann oder sollte, ist jedoch stark umstritten.
In Deutschland liegt mit der Einnahme von Dopingmitteln grundsätzlich kein Straftatbestand vor, denn laut § 6a des Arzneimittelgesetzes ist nur das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen zu Dopingzwecken im Sport strafbar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BGBl. I 2007, S. 2510) im November 2007 ist ferner der Besitz, seit August 2013 auch der Erwerb einer nicht geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten (§ 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz). Die Bestimmung dieser nicht geringen Menge findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Diese Straftat wird laut § 95 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. § 95 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes sieht in besonders schweren Fällen (Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Es kam allerdings in der Vergangenheit zu Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, teilweise solchen an Schutzbefohlenen, wenn Präparate von Trainern an Athleten ohne deren Wissen/Zustimmung verabreicht wurden. Doping bei Tieren während sportlicher Wettkämpfe oder im Training dafür ist in Deutschland gemäß § 3 Nr. 1b Tierschutzgesetz verboten und gemäß § 18 I Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 IV mit einer Geldbuße bis zu € 25.000,- geahndet werden kann.