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Alt 12.08.2013, 20:57   #117
Rhing
Szenekenner
 
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Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Zitat:
Zitat von Thorsten Beitrag anzeigen
...Die Fähigkeit zum Hinterfragen der eigenen Regelformulierungen vermisse ich übrigens seit 20 Jahren bei der DTU (davor habe ich noch keinen Triathlon gemacht, sonst wäre es vielleicht auch schon länger). Die sind eher zufrieden, dass sie einen Anwendungsfall abdecken als unzufrieden, dass sie drei andere nicht abdecken .
Das sehe ich in der Tat auch so. Die TK hat sich an die Sportordnung zu halten. Für darüber hinausgehende Änderungen fehlt ihr die "Gesetzgebungskompetenz", wenn ich Bunter Hund richtig verstehe. Hab die Satzung der DTU jetzt nicht überprüft, aber da müssen wohl die Landesverbände zustimmen und das geht nur bei nem DTU-Verbandstag.
Die TK kann aber sicher Interpretationshilfen geben, aber eben im Rahmen der Sportordnung.

Relevant sind
Zitat:
Zitat von SportO
F DAS SCHWIMMEN
F.1 Allgemeine Bestimmungen
...
g) Verboten sind Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel.

...

F.3.1 Kälteschutzanzüge / Neoprens
Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Neoprenanzuges darf 5 mm nicht überschreiten und er darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil.
Kälteschutzanzüge (Neoprens) und Schwimmanzüge dürfen nicht übereinander getragen werden.
(.
Die TK schreibt dazu:
Zitat:
Zitat von TK
Entwarnung für den Einsatz gängiger Kälteschutzanzüge

Es gibt eine neue Handlungsempfehlung für die Kampfrichter zum Thema "Kälteschutz- bzw. Neoprenanzug", bei der wir uns in den aktuellen Verbandsnachrichten etwas missverständlich und nicht präzise genug ausgedrückt haben. Diese steht im Zusammenhang mit der Thematik "unerlaubte Hilfsmittel". Anbei daher eine Konkretisierung der neuen Regel, die aufgekommene Unsicherheiten beseitigen hilft. Grundsätzlich: Die bisher gängigen Anzüge sind weiter erlaubt.

Beschluss der Technischen Kommission der DTU

Neuentwicklungen im Bereich Kälteschutzanzüge
Ein Kälteschutzanzug muss einlagige Arme mit gleichmäßigen Armflächen ohne Überlappungen, Taschen o.ä. haben. Es darf dadurch beim Schwimmen zu keiner Vergrößerung der Armflächen kommen.
Damit fallen diese Ausführungen von Kälteschutzanzügen unter Artikel F.1.g) der DTU-Sportordnung (unerlaubte Hilfsmittel).
In der SportO steht nirgendwo was von "einlagig", da steht auch nix von "ohne Überlappungen". Warum also diese "tollen" Erklärungen, die durch nix in der SportO gedeckt sind. Da steht lediglich direkt zum "Kälteschutzanzug", dass er max. 5 mm haben darf. Allenfalls ergänzend kann die Vorschrift in Abs. 1 hinzugezogen werden. Daraus folgt für mich:
5 mm darf die maximale Stärke sein. Das ist schon jahrelang so, zumindest so lange ich an Triathlons teilnehmen, also seit 2004 (wobei ich die ersten 2 Jahre die SportO nicht kannte ).

Die Regelkonformität kann doch schon nach dem Wortlaut der SportO allenfalls dort fraglich sein, wo ein Neo 2 mm stark ist und "Grips" oder sonst was hat, mit dem noch 3 mm "aufgebaut werden, so dass die 5 mm Gesamtstärke nicht überschritten werden. Der ganze Mist mit der "Vergrößerung der Armfläche" ist doch Blödsinn. Natürlich kommt es gegenüber dem nackten Arm zu ner Vergrößerung, auch bei einer Materialstärke von 2 mm, und zwar im wahrscheinlich erst mal relevanten Querschnitt, nämlich um 4 mm, 2 oben und 2 unten. Natürlich vergrößert sich auch der Umfang und sonst noch was. In der SportO steht auch diesbezüglich nix und wenn die SportO ausdrücklich 5 mm starke Neos erlaubt, erlaubt sie damit auch ne "Vergrößerung" um 5 bzw. oben und unten von 10 mm. Alles andere findet in der SportO keine Stütze.

Allenfalls im Beispiel mit 2 mm Anzugstärke und 3 mm Grips besteht Interpretationsspielraum und evtl. Klarstellungsbedarf. Will die TK damit sagen, dass auch bei 2 mm starken Anzüge keine "Ausbuchtungen", Tasche etc. angebracht werden dürfen, die über die 2 mm hinausgehen? Warum sagt sie das dann nicht einfach, um damit auch klarzustellen, dass insoweit die Regel F1g anzuwenden ist?

Ansonsten gibt es keine Regeländerung sondern allenfalls eine neue, ich meine klarstellende Interpretation, wobei die Klarstellung allerdings erneut einen untauglichen Versuch darstellt (war jetzt eher was für die Juristen). Was war das denn vor ein paar Monaten, als allein die "freie Übersetzung" des englischen Textes "nicht ganz korrekt" war. Hab ich momentan schon wieder vergessen. Ich bin nicht für die hier ziemlich weit verbreitete "Funktionärsschelte". Die Mädels und Jungs machen das in ihrer Freizeit. Ich versuche auch, Job, Familie, eigenes Training und Ehrenamt unter einen Hut zu bekommen. Da bleibt das eigene Training schon manchmal auf der Strecke und wenn dann einige hier motzen, das seien keine Triathleten, kann ich nur sagen: Was macht Ihr eigentlich in Richtung Kampfrichter, Jugendarbeit oder sonst was. Nur trotzdem an die TK: Manchmal ist weniger einfach mehr und geht einfach mal vom Wortlaut der bestehenden Regelungen aus.

Zur Jugend: Ich verstehe und respektiere Hafus Argument. Und da sollte man auch nicht zu genau sein. Ich hab keine Kinder, stell mir das aber so vor, dass die vom Ältesten an den Nächstjüngeren weitergegeben werden. Und das ist ja auch vernünftig. Krieg das bei den Schischuhen bei den Kindern meiner Schwester und meinem Bruder mit. Und eben da sollte es ne Bestandschutzregelung geben und da auch mal nicht sooo genau geguckt werden. Bei den Erwachsenen aber sieht das anders aus. Der Neo hält ne Weile, auch wenn die Hersteller Glauben machen wollen, die neuen seinen besser und besser. OK, die wollen verkaufen und wer's glaubt, .... Das Kriterium kann doch nicht sein, "ich hab mir den gerade erst gekauft", um schneller zu werden oder obwohl die SportO mit der 5 mm Regelung sehr klar ist, oder weil ich sie nicht kenne. Das kann doch bei Erwachsenen kein Kriterium sein.
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