Zitat:
Zitat von Scotti
http://de.fahrrad.wikia.com/wiki/Ges...eitsbegrenzung
Wenn ich das richtig verstehe, dann gelten die "allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen", also z.B. die 50km/h in der Stadt, nur für Kraftfahrzeuge und nicht für Fahrräder.
Aufgestellte Schilder oder z.B. Tempo-30 Zonen gelten auch für Fahrräder.
dazu kommen noch andere Einschränkungen wie :
"Auch einschlägige Urteile setzen der Geschwindigkeit von Fahrrädern innerorts Grenzen. So muß beispielsweise niemand damit rechnen, daß ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten fährt, die sonst nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird ..."
ich hoffe der Text, auf den der Link zeigt, ist aktuell
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Ist praktisch schon richtig. Die 50 innerorts gelten gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 nur für Kraftfahrzeuge. Das steht da so im Text. Die Streckenverbote, die durch Schilder angeordnet werden, gem. § 41 für Verkehrsteilnehmer, also auch für Radfahrer. Aber auch die 50er Beschränkung, die dann gilt, wenn die Sichtweite durch Nebel, Regen oder Schneefall auf unter 50 m begrenzt, gilt für Fahrzeugführer, also (wohl mehr theoretisch) auch für Fahrräder.
Dass man als Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit fahren muss, ist eh klar. Es verwundert nur, was die Rspr daraus macht. Mit einem 45 km/h fahrenden RR muss der Verkehrsteilnehmer nach OLG Karlsruhe z.B. nicht rechnen.