Zitat:
Zitat von alessandro_gato
Viel Aufregung um nichts. Ist ganz normale Rasterfahndung wie auch in den 70ern bei der RAF hier in Deutschland. Heutzutage mittels neuer Technologien. Damals schon wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen um das zu erlauben
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ich habe mal nach den gesetzlichen Grundlagen in DE geschaut.
1. Rasterfahndung: Hier werden Personen anhand eines Merkmalprofils in
vorhandenen legalen Datenbeständen/-banken wie Melderegister, Grundbucheinträge, Krankenkassen, Fahrzeughalter cross herausgefiltert. Für die Durchführung in DE müssen eine gerichtliche Erlaubnis und bestimmte Bedingungen vorliegen. Allgemeine Sicherheitsbedenken reichen nicht aus, es müssen u.a. ein konkreter Verdacht und konkreter Zweck im Rahmen von Ermittlungen gegeben sein.
2. Vorratsdatenspeicherung: Das ist das, was die NSA tut, um die illegal "abgezapften" und zentral gesammelten, gespeicherten Daten für Rasterfahndungen zu nutzen (und was noch anderes, weiss man nicht?). Dazu wird in dem sehr ausführlichen und informativen Beitrag bei Wikipedia im Kap. "
Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung" ausgeführt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung
"Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung.[64]
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden wurde am 2. März 2010 verkündet.[65]
Das Verfassungsgericht erklärte die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften für nichtig:[66][67] Das Gesetz in seiner jetzigen Fassung verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 GG[68] Zwar sei eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Eine mittelbare Nutzung, wie sie z. B. für eine Anschlussermittlung über eine IP-Adresse notwendig ist, hält das Gericht allerdings bei allen Straftaten, in bestimmten Fällen sogar bei Ordnungswidrigkeiten für zulässig (Leitsatz 6).
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf in Deutschland nicht mehr ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden, da seitdem eine Gesetzesgrundlage hierzu fehlt."