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Alt 21.06.2013, 20:35   #27
Megalodon
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Matthias75 Beitrag anzeigen
Als "Halbjurist", der es gewohnt ist, Texte wortwörtlich zu lesen, finde ich das nicht so klar.

In dem Beschluss steht erstmal:

"Ein Neoprenanzug muss glatte Armflächen haben! "

Ob der nächste Satz

"An der Armfläche darf es beim Schwimmen zu keiner Vergrößerung der Armflächen kommen."

Bezug auf den ersten Satz nimmt und diesen näher erläutert (Im Sinne von "das heißt,") oder eine weitere, vom ersten Satz unabhängige Entscheidung des Beschlusses ist, geht nicht daraus hervor.


Der Begriff "Armfläche" ist des Weiteren auch unklar. Ist die Armfläche die Querschnittsfläche (ok, macht keinen Sinn), die quer zum Wasser stehende Fläche (also ein Längsschnitt durch den Arm) oder die Oberfläche (für den Techniker: die Mantelfläche)?

Die Oberfläche würde z.B. auch durch die Riffelung vieler Neos vergrößert.



Davon abgesehen finde ich die Regelung auch gut, allerdings sollte sie eben klarer formuliert sein.

Matthias
Herr Patentanwalt !

Das können Sie doch besser !

Sie wissen doch, dass die einschlägigen Beschwerdekammern für klar erachten, was sich für den Fachmann in der Gesamtschau des Sachverhalts inmittelbar ergibt, auch wenn die wortwörtliche Formulierung für den Laien irreführend sein mag.

Meinerseits bestehen da keine Einwände hinsichtlich der Klarheit. Man beachte vor allem das Merkmal "beim Schwimmen" !

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