... und naturgemäß hat das schweizer BankG im großen Kanton nicht viel zu melden. Zu melden haben hier in D aber die deutschen Strafvorschriften über Steuerhinterziehung und die §§ 26, 27 des (deutschen) StGB, d.h. Anstiftung und Beihilfe. Ist ja kein Problem, um die Schweiz drum herum zu fahren.
Ohne Ahnung vom Schweizer Recht: Die Auslegung, der nachträgliche Ankauf, d.h. der Ankauf nach vollendeter Straftat sei ein "Verleiten zur Verletzung des Berufsgeheimnisses", scheint mir doch dem Wortlaut nach ne "große berichtigende Auslegung" zu sein und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Tat nur dann strafbar ist, wenn sie vorher durch ein klares Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der dürfte auch in der Schweiz gelten. Und "allgemeine Vorschriften"? Ich nehme an, Du meinst Beihilfe und Anstiftung. Wenn jemand hinterher tätig wird, kann das nicht Anstiftung sein und ich frag wie, wie jemand hinterher Beihilfe leisten kann.
Hehlerei setzt - nach deutschem Strafrecht - ne Sache voraus, hatten wir schon.
Wie gesagt, datenschutzrechtl. Vorschriften, da ließe sich vielleicht was draus machen. Ich meine hier natürlich deutsche Vorschriften, denn nur die würden hier in D zu ner anderen Beurteilung führen.
Kommt aber der deutsche Kunde in Zürich zur Bank, beschwert sich über die hohen Steuern in D, die er für sein in D sauer verdientes Geld zahlen müsse, und der schweizer Bankmitarbeiter meint, "da können wir was machen, sieht das mit den "allgemeinen Vorschriften" schon ganz anders aus. Auch daraus ließe sich ein Haftbefehl begründen.
Na denn, zur guten Nacht hier noch'n Aufreger:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soz...-a-895868.html
Die gute Nacht mein ich ernst!
