Ne, Willi, die Entscheidung hab ich gelesen, natürlich, denn ich bin Jurist (war ja eh klar, ne?

). Das Gericht entscheidet aber nur über den gestellten Antrag. UJ hat beantragt, dem Verband die in der Entscheidung widergegebenen Äußerungen zu untersagen. Nur das ist Streitgegenstand und Gegenstand der Entscheidung. Die Begründung und insbesondere Teile derselben sind dafür unerheblich.
Außerdem: Das Gericht geht in der Begründung zunächst davon aus, dass beide Parteien Mitbewerber seien. M.E. hätte man da ansetzen können und die Situation vortragen, wie sie ist: Die Verbände sind doch von IM und Challenge abhängig und zum Teil wohl auch schon von UJ. Sonst hätte sich die Forderung ja auch nicht von 30 auf 20.000 reduziert. Das LG hat aber in der beanstandeten Äußerung ne gezielte Behinderung des Wettbewerbers UJ gesehen.
Daraus folgt erst mal, dass künftig diese Begründung nicht mehr zieht. Denn der Verband ist kein Wettbewerber mehr. Das Gericht läßt ja ausdrücklich offen, dass bzw. ob das Sanktionssystem (Sperre) und das Verbandssystem rechtmäßig ist. Darüber hat es nicht entschieden (s. S. 10 unten).
Die Erwägungen zur Leistung des Verbandes zieht das Gericht ja nur heran, um die Behinderung des Antragstellers deutlich zu machen. Im Vertragsverhältnis sieht das eben deutlich anders aus. Da wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht geprüft, wenn nicht grad Treu und Glauben bzw. Wucher gegeben ist. Und da fragt sich ja, warum UJ denn einen Antrag auf Genehmigung gestellt hat. Hätte er ja lassen können und die DM auch.