Zitat:
Zitat von MattF
Günstigkeitsprizip heißt aber nicht sich die Rosinen raussuchen zu können. IMHO stimmt deine Meinung so wie du das darstellst zumindest nicht. Es kann im AV für beide Parteien eine länger Kü-frist vereinbart werden und diese ist auch für den AN gültig, solange die Frist für den AN nicht länger ist als für den AG.
Dem mag ich allerdings auch nicht widersprechen
Wobei der AG auch noch Waffen hat, z.b. "liebloses" Arbeitszeugnis ausstellen. IMHO macht es schon auch Sinn sich im Guten zu trennen.
|
Deinen letztem Satz stimme ich zu.
Ich habe bisher noch kein liebloses Arbeitszeugnis gesehen, welches vor einem Arbeitsgericht stand hielt. Und da habe ich in den letzten 12 Jahren als Betriebsrat so einige von gesehen...
Das erste ist so nicht ganz richtig. Du kannst z. b. nicht für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbaren die dann auch Bestand für den AN hat.
Das liegt daran, dass so eine Kündigungsfrist für den AN mehr Nachteile nach sich zieht, als die selbe für den AG.
Und die Nachteile des AN dürfen nicht den Vorteilen überwiegen.
Du kommst dann ganz schnell in den Bereich in dem so eine Kündigungsfrist der freien Berufswahl und der Niederlassungsfreiheit widerspricht.
Aber wir sollten diese Diskussion besser wo anders führen, denn das ist nun wirklich etwas ot.
Bin daher aus diesem thread raus.
Heinrich