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Alt 03.09.2012, 11:05   #2
TomX
Szenekenner
 
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 388
Der Unterschied ist derzeit noch kein wirklich großer.

Deshalb hat auch das Bundesverfassungsgericht das sogenannte "Abstandsgebot" entwickelt, das sagt, dass sich der Vollzug von Strafhat und Sicherungsverwahrung deutlich unterscheiden müssen.

Da dies bislang nicht der Fall ist, jedenfalls nicht deutlich genug, hat das BVerfG die bisherigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Allerdings bleiben sie bis 31.05.2013 trotzdem in Kraft. Bis dahin muss der Gesetzgeber sich etwas einfallen lassen.

Soviel ich weiß, liegt ein Gesetzentwurf vor, der bei der Sicherungsverwahrung mehr auf Therapie setzt.

Im Moment ist aber alles noch ziemlich schwammig und ich behaupte, dass die Sicherungsverwahrung sich im Moment nicht wirklich von der Strafhaft von Langzeitinhaftierten (die haben es etwas bequemer als Kurzzeitinhaftierte ) unterscheidet.
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