Zitat:
Zitat von Frieder
Diese Radstreifen haben soweit ich weiß keine rechtliche Bedeutung und können von Kraftfahrzeugen befahren und beparkt werden, wenn keine Halte- oder Parkverbotsschilder aufgestellt sind.
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Stimmt so nicht. § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO sagt:
"Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeug die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer§, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein."
Mehr beim ADFC.
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„friendlyness in sport has changed into pure business“
Kenneth Gasque
Zum Thema "Preisgestaltung Ironman":
"Schließlich sei Triathlon eine exklusive Passion, bemerkte der deutsche Ironman-Chef Björn Steinmetz vergangenes Jahr in einem Interview. Im Zweifel, so sagte er, müsse man sich eben ein neues Hobby suchen."
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