Zitat:
Zitat von TomX
Und juristisch gesprochen, ich kann halt in solchen Dingen nicht anders  : Man muss das Gundrecht auf Religionsfreiheit gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit abwägen.
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Wenn man es ganz genau betrachtet, noch nicht einmal das. Im Prinzip geht es ja nicht um die Relegionsfreiheit der Eltern - diese ist ja zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt, sondern um das Recht der Eltern, an den Kindern Initiationsriten der Elternrelegion durchzuführen. Aus der Sicht des Grundgesetzes hat das Kind ein eigenes Recht auf Relegionsfreiheit, genauso wie es ein Recht auf körperliche Unversehrtheit hat.