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Zitat von Rhing
Sorry, aber Du übersiehst Art. 4, Glaubens- und Gewissensfreiheit. Da muß ne Güterabwägung stattfinden zwischen der Körperlichen Unversehrtheit und Religionsfreiheit (wenn man mal unterstellt, dass Beschneidung religiös vorgegeben ist). Beide Rechte werden normalerweise von den Eltern für die nicht entscheidungsfähigen Kinder vorgenommen. Die Frage ist "nur", wo die Grenzen der Eltern sind.
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Es verhält sich etwas anders.
Die Eltern in der Ausübung der Personensorge sind zunächst verpflichtet, diese zentralen Grundrechte ihrer Kinder
zu schützen und zu respektieren. (Z.B. gilt bekanntlich die körperliche Unversehrtheit auch für ungeborenes Leben.). Der Art. 4 bedeutet nicht, dass die Eltern die Kinder zur Ausübung ihrer Religion zwingen dürfen und andere den Kindern verbieten.
Ein Grundschulkind, das in einem katholischen Elternhaus aufwachsend lieber zu den evangelischen Pfadfindern oder Naturfreunden geht, weil da z.B. die Freundinnen hingehen, darf nicht zu den katholischen Pfadfindern gezwungen werden und umgekehrt.
-qbz