Zitat:
Zitat von noam
das ist so nicht korrekt! wenn ich einen deutschen antreffe, der ein kfz führt und dabei positiv auf thc amph meth und co getestet wird, haben ich neben dem ordnungswidrigkeitenverfahren nach 24a StVG oder Strafverfahren nach 315 oder 316 StGB ein weiteres Strafverfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln nach 1,3,29 BtMG einzuleiten, da nach Rechtsprechung der Konsum von BtM deren vorherigen Besitz indiziert.
Klar werden diese Verfahren immer eingestellt. Aber das heißt ja nicht dass es nicht strafbar ist
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Doch, ist korrekt. Mal auf die Schnelle hierzu das OLG München (man beachte Abs. 1 des Tenors!). Dieser Abs 1 spricht korrekter Weise davon, dass der Erwerb zum sofortigen Konsum nicht tatbestandsmäßig, also nicht strafbar sei!
http://www.judicialis.de/Oberlandesg...3.05.2005.html
Das, was du sagst, ist natürlich auch korrekt, weil zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht feststeht bzw. noch nicht ermittelt wurde, wie die Sache lief.
Sollte der Fahrer aber behaupten - und man könnte ihm das nicht widerlegen - dass er den Stoff erworben, sofort konsumiert und sich dann ins Auto gesetzt hat, ist er nach dem BtMG straffrei.
Es ist also nicht nur eine Einstellung wegen Geringfügigkeit, sondern er hätte sich schlicht nicht strafbar gemacht.
Anders wäre es, wenn er den Stoff Nachmittags erworben hätte, um ihn abends in die Disco mitzunehmen und dort zu konsumieren.
Dann hätte er sich strafbar gemacht (Erwerb von Betäubungsmitteln) und die Staatsanwaltschaft müsste überlegen, ob sie einstellt oder nicht.