Zitat:
Zitat von chris.fall
hier z.B. Paragraph 2 Abs (2) GG nicht greift. Oder gehört es zu den Grundrechten, sich schlagen zu lassen, weil die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" höher einzustufen ist als das Recht auf "körperliche Unversehrtheit"?
Christian
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Wenn sie nicht geschlagen werden wollte, könnte sie sich ja nach türkischem Recht scheiden lassen. Das will sie aber nicht. Wo ist das Problem?