Moin,
Zitat:
Zitat von RolandG
Sorry, aber dieses Unverständnis stößt bei mir auf Unverständnis.
Es ist doch wohl klar, dass
(...)
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es ist eben nicht klar, sondern um dies zu Wissen, ist wohl in gewisses juristisches Wissen vonnöten. "Klar" ist für mich etwas, das zur Allgemeinbildung gehört.
Zitat:
Zitat von RolandG
Nur weil einem das anzuwendende Recht nicht gefällt, darf man es noch lange nicht ignorieren.
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Es geht mir nicht um gefallen oder nicht gefallen, sondern um meine "ziemliche Befremdung" darüber, dass hier türkisches Recht angewandt wird, und nicht deutsches. Und auch wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt (Eigentlich logisch, dass es eine geben musste) finde ich es nach wie vor unverständlich, dass
Zitat:
Zitat von RolandG
Seine Grenze findet die Anwendung ausländischen Rechts erst im ordre public nach Art. 6 EGBGB ( http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG031400377):
"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."
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hier z.B. Paragraph 2 Abs (2) GG nicht greift. Oder gehört es zu den Grundrechten, sich schlagen zu lassen, weil die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" höher einzustufen ist als das Recht auf "körperliche Unversehrtheit"?
Viele Grüße,
Christian