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Alt 27.04.2012, 13:30   #13
RolandG
Szenekenner
 
Benutzerbild von RolandG
 
Registriert seit: 02.09.2008
Ort: Neustadt an der Weinstraße
Beiträge: 253
Sorry, aber dieses Unverständnis stößt bei mir auf Unverständnis.


Es ist doch wohl klar, dass nach deutschem Internationalem Privatrecht ein Rechtsinstitut, welches sich nach ausländischem Recht richtet, in aller Regel auch nach diesem zu beurteilen ist.

Für die Scheidung gilt hier Art. 17 Abs. 1 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG032501140):

"Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war."

in Verbindung mit Art. 14 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG032200377):

"(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und

1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht."



Nur weil einem das anzuwendende Recht nicht gefällt, darf man es noch lange nicht ignorieren. Seine Grenze findet die Anwendung ausländischen Rechts erst im ordre public nach Art. 6 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG031400377):

"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."
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Viele Grüße von der Deutschen Weinstraße,
Roland
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