Zitat:
Zitat von chris.fall
Das ist grundsätzlich erlaubt, siehe § 5 Abs. 8 StVO Vor Gericht gibt es allerdings immer wieder Ärger darüber, wie "ausreichend Raum", "mäßige Geschwindigkeit" und "besondere Vorsicht" auszusehen haben!..
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Zwischen meinen Auto und den parkenden Fahrzeugen ein guter Meter Platz, eindeutig zu sehen, dass es gleich weitergeht, Geschwindigkeit des Radler vielleicht 15-18 Km/h.
=> IMHO nicht regelkonform.
Zitat:
Gegen das Linksüberholen ist rein rechtlich auch erst mal nichts zu sagen, siehe § 5 Abs. 1 StVO
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Klar, nur wenn man (zumindest wenn man in der Lage ist, den Verkehr zu beobachten) aber sieht, dass das Auto gleich weiterfahren wird, ist das eher eine Behinderung.
Zitat:
ABER: Ver- und Gebote werden nur eingehalten, wenn man deren Sinn auch einsieht.
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Da bin ich ja einer Meinung (auch wenn ich es nicht richtig finde, denn es führt früher oder später dazu, dass jeder macht wie er will, weil jeder eine andere Meinung zum "Sinn" eines Ver- oder Gebots hat) nur hier gab es weder Interpretationsspielraum (rote Ampel, benutzungspflichtiger Radweg) noch eine Situation, die den Radfahrer unangemessen benachteiligt.
Ps.: schön von Dir zu lesen!
