@nb: "ganz einfach.....das ist psychologie. fragste 3 experten bekommste 5 verschiedenen antworten. alles auslegungssache da."
natürlich stufen erstmal 90 von 100 klinischen Psychologen und diagnostisch ausgebildeten Psychiatern / Sachverständigen psychische Erkrankungen entsprechend diesem 
ICD 10 Kapitel V korrekt und ähnllich ein. 
Abweichungen ergeben sich in Grenzfällen, bei komplizierten Mischformen, in wenigen Fällen kulturell bedingter Unterschiede, und u.U. sofern durch die Ziele des Auftraggebers die Unabhängigkeit nicht gewahrt ist (sog. Parteiensachverständigengutachten)).
In DE kann ein schwer chronisch psychisch kranker Täter durchaus auch als zurechnungs- und schuldfähig nach dem STGB verurteilt werden. Schuldfähig bedeutet nicht gleich psychisch gesund. 
Ein Gutachten muss die Fragen nach einer psychischen Erkrankung (im Sinne des ICD 10) und der (vollen, eingeschränkten etc.) Schuldfähigkeit / Zurechnungsfähigkeit im Sinne des STGB jeweils getrennt  erörtern. Ob in Norwegen nun  eine Schizophrenie mit wahnhaften Zügen automatisch unzurechnungsfähig bedeutet, weiss ich nicht.
-qbz