Zitat:
Zitat von silbermond
Hi,
ich gebe nun mal meinen Senf als Arbeitsrechtler leicht verständich dazu.
a) Der Arbeitgeber (AG) teilt dem Arbeitnehmer (AN) die Rücknahme der Kündigung mit und bestätigt dies schriftlich. Der AN zieht die Kündigungsschutzklage zurück. Das zuvor gekündigte Arbeitsverhältnis (AV) lebt ab Kündigungstermin bei voller Bezahlung auf. Es gilt der seinerzeit geschlossener Arbeitsvertrag.
Heinrich
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Hallo Heinrich,
kann man eine Kündigung, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, tatsächlich zurücknehmen oder erklärt man nicht vielmehr, dass man den Wirkungen nicht mehr festhält und das AV zu den bisherigen Bedingungen fortführt? Ist aber eigentlich egal, da auch ziemlich off topic.
Interessanter: Die Kündigungen mussten von zwei Personen aus dem Präsidium unterschrieben werden (dass weiß ich ganz genau und ist auch von außen zu beurteilen, weil irgendwo so festgelegt). Die Kündigungen wurden auch von zwei Personen unterschrieben, eine davon heißt Müller-Ott, die andere heißt nicht Wilke. Derjenige, der die zweite Unterschrift geleistet hat, hat m.E. ein Problem, wenn auch kein arbeitsrechtliches.
Cengiz