Zitat:
Zitat von Thorsten
Laut DTU-Sportordnung:
F.3.1 Kälteschutzanzüge / Neoprens
Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Neoprenanzuges darf 5 mm nicht überschreiten und er darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil.
Kälteschutzanzüge (Neoprens) und Schwimmanzüge dürfen nicht übereinander getragen werden.
F.3.2 Schwimmanzug
Schwimmanzüge sind bei internationalen Wettkämpfen nach § 7.1.1 d) VAO, DM Elite / U23, Junioren, Jugend A und B, Qualifikationswettkämpfe für internationale Meisterschaften, Kader-benennung, sowie für die Wettkämpfe der Deutschen Triathlon-Liga (1. und die 2. Bundesligen) verboten.
Bei allen anderen Wettkämpfen innerhalb der DTU gilt:
Tragen die Teilnehmer Schwimmanzüge sind diese nach dem Schwimmen ganz auszuziehen.
Zusätzlich hat der Hessische Triathlon Verband das Tragen von Schwimmanzügen auf der Vorstandssitzung am 05.06.2010 für Wettkämpfe des HTV grundsätzlich verboten.
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Was in der Sportordnung der DTU leider fehlt, ist die
Definition eines Schwimmanzuges (ich hab' zumindest nichts darüber gefunden). Die aktuellen Fina-Schwimm-Anzüge (ärmellos und kurzes Bein) unterscheiden sich von einem Triathloneinteiler eigentlich nur durch einen etwas engeren Schnitt, fehlendes Sitzpolster und fehlende Rückentaschen: dementsprechend spricht nichts dagegen mit einem Schwimmanzug 'nen Liga-Wettkampf oder 'nen Sprint zu bestreiten, wenn man ihn für's Radfahren und Laufen anlässt. Spricht zwar gegen Punkt 3.2 der sportordnung, aber wie soll das ein Kampfrichter kontrollieren und ahnden, wenn nirgendwo steht, ab wann ein Triathloneinteiler aufhört ein Triathloneinteiler zu sein und ein Schwimmanzug anfängt ein solcher zu sein?