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=pinkpoison;568758]Das Recht auf Ermordung eines jeden Feindes unserer freiheitlich demokratischen Grundordung (sei es ein staatliches Organ ("Tyrannenmord") oder ein Privater) ist in Artikel 20 (4) GG der Bundesrepublik geregelt und grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, wie das Bundesverfassungsgericht auch präzisiert hat. Die Ermordung eines Terroristenführers ohne Prozess ist also grundsätzlich (unter Würdigung der Einzelfallumstände) verfassungsmäßig vom Recht auf Widerstand gedeckt. Die Argumentation, dass "wir" uns von "denen" dadurch unterschieden, dass wir nicht zum "kurzen Prozess" greifen würden, ist also etwas verkürzt... .
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Deine Ausführungen zu dem absoluten Bestandsschutz unseres Grundgesetzes der sich aus Artikel 20 Abs. 4 ergibt sind bei einem im Ausland aufhältigen Terrorsiten der keinen meßbaren Einfluß auf unser Grundgesetz hat sehr weit hergeholt. Richtiger wäre da schon Artikel 1 "die Würde des Menschen ist unantastbar" aus disem Grund verbietet sich die Tötung eines Menschen als gezielte staatliche Handlung und kann m.E. auch nicht von einem Mitglied unserer Regierung gebiligt / begrüßt werden (Gell Hr. Westerwelle).
Soweit die Rechtstheorie, praktisch glaube ich gab es keine andere Lösung, als die Tötung des Terroristen mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bei seiner Festnahme in Kauf zu nehmen.